Kategorien
Netzwelt

Die „schwarzen Schafe“ der Branchenverzeichnisse und die überraschende Entgeltklausel

Da will der Unternehmer seine Firma im Internet in einem für ihn kostenlos scheinenden Branchenverzeichnis unterbringen, gibt seine Daten Preis und liest den Vertrag aufmerksam. Und obwohl er nichts von einem Entgelt gelesen hat, flattert ihm später eine Rechnung für diesen Eintrag ins Haus. Die sogenannte überraschende Entgeltklausel ist unter bestimmten Voraussetzungen aber vielleicht sogar unwirksam. Deshalb sollte man vor dem Begleichen des Rechnungsbetrages noch einmal genau hinschauen. Im Fall mit dem Aktenzeichen: VII ZR 262/11 hat der Bundesgerichtshof vor kurzem nämlich festgestellt, dass die überraschende Entgeltklausel für einen Eintrag im Internet unwirksam ist.

Im konkreten Fall ging es darum, dass die Klausel zwar im Antragsformular enthalten war, aber so in den Fließtext eingebettet war, dass sie für den Antragsteller nicht auf den ersten Blick zu erkennen war. Außerdem wurde durch Fettschreibung anderer Vertragsinhalte auch noch zusätzlich von der Klausel abgelenkt. Die Prüfungsgrundlage in diesem Prozess bildete hier der § 305c Abs. 1 BGB – Überraschende und mehrdeutige Klauseln -. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied gegen die Forderung des Betreibers des Branchenverzeichnisses, dem Beklagten zur Zahlung zu verurteilen. Als Gründe nannte das Gericht:
Auf vielen anderen Seiten im Internet kann man Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis kostenlos erhalten.
Entgeltklauseln, die so unauffällig in den Vertragstext eingebunden sind, dass sie vom Antragssteller dort nicht vermutet werden können, sind nicht Vertragsbestandteil.

Die hinreichende Deutlichkeit der Entgeltlichkeit war nicht gegeben. Denn alleine schon der Name des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” lässt keinen Rückschluss auf Zahlungsforderungen zu.
Mit der Hervorhebung im Fettdruck von anderen Inhalten und der Formulargestaltung wurde die Aufmerksamkeit des Adressaten vom Entgeltlichkeitsvermerk abgelenkt. Eine Kenntnisnahme des durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten war deshalb nicht zu erwarten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert